Artikel 793b VO (EWG) 93/2454

(1) Werden Waren in einem Versandverfahren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder zu einer Ausgangszollstelle versandt, so versieht die Abgangsstelle das Exemplar Nr. 3 mit dem Vermerk nach Artikel 793a Absatz 2 und gibt es dem Beteiligten zurück.

Ist ein Begleitdokument erforderlich, so wird es ebenfalls mit dem Vermerk „Export” versehen. Auf dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung wird auf das Begleitdokument Bezug genommen und umgekehrt.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach Artikel 419 Absätze 4 und 7 oder Artikel 434 Absätze 6 und 9 auf die Gestellung der Waren bei der Abgangsstelle verzichtet wird.

(2) Bei zur Ausfuhr überlassenen Waren, die nicht in ein Versandverfahren übergeführt, sondern nach Artikel 445 bzw. Artikel 448 mit einem einzigen Manifest als Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung nach Artikel 445 Absatz 3 Buchstabe e bzw. Artikel 448 Absatz 3 Buchstabe e zu einer Ausgangszollstelle versandt werden, wird das Exemplar Nr. 3 ebenfalls nach Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels mit dem Vermerk versehen und zurückgegeben.

(3) Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren.

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