Artikel 793a VO (EWG) 93/2454
(1) Die Ausgangszollstelle nimmt vor der Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geeignete risikoorientierte Kontrollen vor und gewährleistet in erster Linie, dass die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen. Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren.
Ist die Ausfuhranmeldung bei einer anderen Zollstelle als der Ausgangszollstelle abgegeben worden und sind die Angaben nach Artikel 182b Absatz 2 des Zollkodex übermittelt worden, so kann die Ausgangszollstelle das Ergebnis einer von der anderen Zollstelle vorgenommenen Kontrolle berücksichtigen.
(2) Hat der Anmelder in Feld 44 „RET-EXP” oder den Code 30400 vermerkt oder auf andere Weise erklärt, dass ihm das Exemplar Nr. 3 zurückgegeben wird, so bescheinigt die Ausgangszollstelle den körperlichen Ausgang der Waren durch einen Vermerk auf der Rückseite dieses Exemplars.
Sie übergibt dieses der Person, die es vorgelegt hat, oder einer auf dem Exemplar Nr. 3 angegebenen Person, die im Bezirk der Ausgangszollstelle ansässig ist, damit diese es an den Anmelder weiterleitet.
Der Vermerk erfolgt durch einen Stempelabdruck, der die Bezeichnung der Ausgangszollstelle und das Datum des Warenausgangs enthält.
(3) Im Falle einer Ausfuhr in Teilsendungen über dieselbe Ausgangszollstelle wird der Vermerk nur für die Waren erteilt, die das Zollgebiet tatsächlich verlassen.
Im Falle einer Ausfuhr in Teilsendungen über mehrere Ausgangszollstellen beglaubigt die Ausfuhrzollstelle oder die Ausgangszollstelle, bei der das Original des Exemplars Nr. 3 vorgelegt worden ist, auf hinreichend begründeten Antrag für jede Teilsendung eine Kopie des Exemplars Nr. 3, die bei einer anderen Ausgangszollstelle vorzulegen ist.
In den Fällen der Unterabsätze 1 und 2 erhält das Original des Exemplars Nr. 3 einen entsprechenden Vermerk.
(4) Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so kann dieser festlegen, dass das Exemplar Nr. 3 nicht mit einem Vermerk versehen wird; in diesem Fall wird das Exemplar Nr. 3 dem Anmelder nicht zurückgegeben.
(5) Stellt die Ausgangszollstelle eine Mindermenge fest, so vermerkt sie dies auf dem vorgelegten Exemplar der Ausfuhranmeldung und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle.
Stellt die Ausgangszollstelle eine Mehrmenge fest, so untersagt sie den Ausgang der Mehrmenge, bis die Ausfuhrförmlichkeiten für sie erfüllt worden sind.
Stellt die Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit fest, so untersagt sie den Ausgang der Waren, bis die Ausfuhrförmlichkeiten für sie erfüllt worden sind, und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle.
(6) In den Fällen des Artikels 793 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b versieht die Ausgangszollstelle das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk nach Artikel 793a Absatz 2, nachdem sie den Vermerk „Export” und ihren Stempelabdruck auf dem Beförderungspapier angebracht hat. Auf dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung wird auf das Beförderungspapier Bezug genommen und umgekehrt.
Sind im Falle eines Seelinienverkehrs, einer unmittelbaren Beförderung oder direkter Flüge zu einem Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft die Betreiber in der Lage, die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu gewährleisten, so ist die Anbringung des Vermerks „Export” und des Stempelabdrucks auf dem Beförderungspapier nicht erforderlich.
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