Artikel 796 VO (EWG) 93/2454

(1) Verläßt eine zur Ausfuhr überlassene Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht, so teilt der Anmelder dies unverzüglich der Ausfuhrzollstelle mit. Exemplar Nr. 3 der betreffenden Ausfuhranmeldung ist in diesem Fall der Ausfuhrzollstelle zurückzugeben.

(2) Erfolgt in den Fällen nach Artikel 793 Absätze 5 oder 6 eine Änderung des Beförderungsvertrags mit der Folge, daß eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Zollgebiets endet, so können die betreffenden Verwaltungen bzw. Gesellschaften den geänderten Vertrag nur mit Zustimmung der in Artikel 793 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Zollstelle oder im Falle eines Versandverfahrens der Abgangsstelle ausführen. In diesem Fall ist das Exemplar Nr. 3 zurückzugeben.

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