Artikel 796a VO (EWG) 93/2454

(1) Die Ausfuhrzollstelle überlässt dem Anmelder die Waren dadurch, dass sie ihm das Ausfuhrbegleitdokument ausstellt. Das Ausfuhrbegleitdokument muss dem Muster und den Bemerkungen in Anhang 45g entsprechen.

(2) Besteht eine Ausfuhrsendung aus mehreren Positionen, so ist dem Ausfuhrbegleitdokument eine Liste der Positionen beizufügen, die dem Muster und den Bemerkungen in Anhang 45h entspricht. Die Liste ist Bestandteil des Ausfuhrbegleitdokuments.

(3) Bei entsprechender Bewilligung kann das Ausfuhrbegleitdokument ein Ausdruck aus dem Computersystem des Anmelders sein.

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