Artikel 796b VO (EWG) 93/2454

(1) Bei der Überlassung der Waren übermittelt die Ausfuhrzollstelle der angegebenen Ausgangszollstelle mit der Nachricht „Vorab-Ausfuhranzeige” Angaben zum Ausfuhrvorgang. Diese Nachricht beruht auf Daten aus der Ausfuhranmeldung, die die Zollbehörden gegebenenfalls ergänzen.

(2) Werden Waren als mehrere Sendungen zu mehreren Ausgangszollstellen befördert, so ist für jede einzelne Sendung eine eigene „Vorab-Ausfuhranzeige” und ein eigenes Ausfuhrbegleitdokument erforderlich.

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