Artikel 798 VO (EWG) 93/2454
Wenn eine Ware, die das Zollgebiet der Gemeinschaft mit Carnet ATA verlassen hat, nicht mehr zur Wiedereinfuhr bestimmt ist, ist der Ausfuhrzollstelle eine Ausfuhranmeldung vorzulegen, die alle in Anhang 37 genannten Angaben enthält.
Auf Vorlage des betreffenden Carnets bestätigt die Ausfuhrzollstelle das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung und macht das Wiedereinfuhrstammblatt sowie den Wiedereinfuhrabschnitt ungültig.
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