Artikel 799 VO (EWG) 93/2454

Für dieses Kapitel gelten folgende Definitionen:

a) Kontrolltyp I:
die Kontrollen, die sich im Wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung stützen;
b) Kontrolltyp II:
die Kontrollen, die im Wesentlichen mit den Erfordernissen des Zolllagerverfahrens übereinstimmen;
c) Beteiligter:
jede Person, die in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung, der Umwandlung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt.

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