Artikel 803 VO (EWG) 93/2454
(1) Jeder Beteiligte muss vor Beginn seiner Tätigkeiten von den Zollbehörden eine Zulassung seiner Bestandsaufzeichnungen im Sinne von
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Artikel 176 des Zollkodex in einer Freizone des Kontrolltyps I oder in einem Freilager oder
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Artikel 105 des Zollkodex in einer Freizone des Kontrolltyps II
erhalten.
(2) Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird nur solchen Personen erteilt, die jede erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften über Freizonen und Freilager bieten.
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