Artikel 804 VO (EWG) 93/2454

(1) Der Antrag auf Zulassung der Bestandsaufzeichnungen ist schriftlich bei den von dem Mitgliedstaat dafür bestimmten Zollbehörden zu stellen, in dem sich die Freizone oder das Freilager befindet.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss die beabsichtigten Tätigkeiten bezeichnen; diese Informationen gelten als Mitteilung gemäß Artikel 172 Absatz 1 des Zollkodex. Er muss Folgendes enthalten:

a)
eine genaue Beschreibung der geführten oder geplanten Bestandsaufzeichnungen,
b)
Art und zollrechtlichen Status der Waren, die Gegenstand dieser Tätigkeit sind,
c)
gegebenenfalls die Angabe, in welchem Zollverfahren die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,
d)
alle sonstigen Auskünfte, die die Zollbehörden benötigen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften sicherzustellen.

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