Artikel 806 VO (EWG) 93/2454

Die für die Freizone oder das Freilager geführten Bestandsaufzeichnungen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)
alle Angaben betreffend Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und Bezeichnung der Waren unter Verwendung der handelsüblichen Bezeichnung sowie gegebenenfalls Kennzeichen des Behälters;
b)
die Angaben, die erforderlich sind, um die Waren jederzeit überwachen zu können, insbesondere deren Aufenthaltsort, die zollrechtliche Bestimmung, die sie nach ihrem Aufenthalt in der Freizone oder dem Freilager erhalten haben, oder deren Verbringen in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft;
c)
den Hinweis auf das beim Warenein- und -ausgang verwendete Beförderungspapier;
d)
die Angabe des zollrechtlichen Status und gegebenenfalls den Hinweis auf die Bescheinigung dieses Status gemäß Artikel 812;
e)
die Angaben über die üblichen Behandlungen;
f)
gegebenenfalls Vermerke gemäß den Artikeln 549, 550 oder 583;
g)
Einzelheiten über Waren, die im Falle einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung keinen Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterworfen wären und bei denen die Verwendung oder Bestimmung geprüft werden muss.
h)
die zusätzlichen Angaben, die nach Anhang 30A für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich sind, sofern nach Artikel 182c des Zollkodex eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist.

Die Zollbehörden können darauf verzichten, bestimmte Angaben zu verlangen, soweit die zollamtliche Überwachung der Freizone oder des Freilagers dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Werden Aufzeichnungen im Rahmen eines Zollverfahrens verlangt, so brauchen die darin enthaltenen Angaben nicht in den Bestandsaufzeichnungen aufgeführt zu werden.

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