Artikel 807 VO (EWG) 93/2454
Die aktive Veredelung oder das Umwandlungsverfahren wird für Veredelungserzeugnisse, Umwandlungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die sich in einer Freizone oder in einem Freilager befinden, durch die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen der Freizone oder des Freilagers beendet. Der Hinweis auf diese Anschreibung ist in den Aufzeichnungen für die aktive Veredelung oder die Umwandlung zu vermerken.
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