Artikel 842 VO (EWG) 93/2454
(1) Für die Anwendung von Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex muß die Anzeige der Vernichtung oder Zerstörung der Waren schriftlich erfolgen und ist vom Beteiligten zu unterzeichnen. Die Mitteilung muß so rechtzeitig erfolgen, daß es den Zollbehörden möglich ist, die Vernichtung oder Zerstörung zu überwachen.
(2) Sind die Waren bereits Gegenstand einer von den Zollbehörden angenommenen Zollanmeldung, so vermerken die Zollbehörden die Vernichtung oder Zerstörung auf der Zollanmeldung und erklären diese gemäß Artikel 66 des Zollkodex für ungültig.
Die Zollbehörden, bei der die Waren vernichtet oder zerstört werden, vermerken auf der Zollanmeldung Art und Menge der bei der Zerstörung der Waren anfallenden Abfälle und Überreste, die als Bemessungsgrundlage für den Erhalt einer anderen zollrechtlichen Bestimmung heranzuziehen sind.
(3) Absatz 2 Unterabsatz 1 gilt entsprechend für Waren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden
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