Artikel 842a VO (EWG) 93/2454

(1) Ist für die Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unbeschadet der Absätze 3 und 4 keine Zollanmeldung erforderlich, so ist die summarische Ausgangsanmeldung bei der Ausgangszollstelle einzureichen.

(2) Im Sinne dieses Kapitels ist die „Ausgangszollstelle”

a)
die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, oder
b)
wenn die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Luft- oder Seeweg verlassen, die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff oder Flugzeug verladen werden, mit dem sie an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden.

(3) Keine summarische Ausgangsanmeldung ist erforderlich, wenn eine elektronische Versandanmeldung die Angaben in der summarische Ausgangsanmeldung enthält, sofern die Bestimmungsstelle auch die Ausgangszollstelle ist oder sich die Bestimmungsstelle außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befindet.

(4) In folgenden Fällen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:

a)
in den in Artikel 592a genannten Ausnahmefällen;
b)
wenn in einem Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren geladen werden, die in einem anderen Gemeinschaftshafen oder -flughafen ausgeladen werden sollen, sofern der Ausgangszollstelle auf Anfrage ein Nachweis in Form eines Handels-, Hafens- oder Beförderungspapiers oder einer Ladeliste hinsichtlich des voraussichtlichen Entladeorts zur Verfügung gestellt wird. Dasselbe gilt, wenn das Schiff oder Flugzeug, das die Waren befördert, einen Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft an Bord des Schiffes oder Flugzeugs verbleiben sollen;
c)
wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;
d)
wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen wurden und an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringen wird;
e)
wenn Waren, die sich in einem Verwahrungslager oder einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, von dem Transportmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, sofern

i)
das Umladen innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgt, nachdem die Waren für ein Verwahrungslager oder in einer Freizone des Kontrolltyps I gestellt wurden; in außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden diesen Zeitraum verlängern, um diesen Umständen zu begegnen, und
ii)
den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen und
iii)
sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis der Beförderers nicht geändert haben;

f)
wenn der Ausgangszollstelle Nachweise dafür, dass die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringenden Waren bereits Gegenstand einer Zollanmeldung waren, die die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung enthält, entweder über das EDV-System des Betreibers des Verwahrungslagers, des Beförderers bzw. des Hafen-/Flughafenbetreibers oder über ein anderes von den Zollbehörden zugelassenes kommerzielles EDV-System zur Verfügung gestellt werden.

Unbeschadet von Artikel 842d Absatz 2 wird bei den Zollkontrollen in den unter den Buchstaben a bis f genannten Fällen den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen.

(5) Ist eine summarische Ausgangsanmeldung vorgeschrieben, so wird sie vom Beförderer abgegeben. Eine solche Anmeldung wird jedoch vom Betreiber des Verwahrungslagers oder vom Betreiber eines Lagers in einer Freizone des Kontrolltyps I oder jeder anderen Person abgegeben, die in der Lage ist eine Ware zu gestellen, wenn dem Beförderer mitgeteilt wurde, dass die im zweiten Satz dieses Absatzes genannte Person die Anmeldung abgibt und er sich damit gemäß einer vertraglichen Vereinbarung einverstanden erklärt hat. Die Ausgangszollstelle kann bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Abgabe der Anmeldung mit seinem Wissen erfolgt ist.

Artikel 796d Absatz 1 letzter Unterabsatz gilt hinsichtlich der Begriffsbestimmung des Beförderers.

(6) In Fällen, in denen die Waren nach Einreichung einer summarischen Ausgangsanmeldung nicht mehr dazu bestimmt sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, gilt Artikel 796d Absatz 4 sinngemäß.

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