Artikel 843 VO (EWG) 93/2454

(1) In diesem Kapitel werden die Bedingungen festgelegt, die für Waren gelten, welche zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert und dabei vorübergehend aus diesem Zollgebiet verbracht werden, gleichgültig, ob dabei das Gebiet eines Drittlandes berührt wird oder nicht, und deren Ausgang oder Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Verboten oder Beschränkungen, einer Ausfuhrabgabe oder einer sonstigen Abgabe bei der Ausfuhr unterliegt, sofern diese durch eine Gemeinschaftsmaßnahme vorgesehen werden und unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die diese Massnahme gegebenenfalls vorsieht.

Diese Bedingungen gelten jedoch nicht,

wenn bei einer Anmeldung der Waren zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft der Zollstelle, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, nachgewiesen wird, dass der von der Beschränkung befreiende Verwaltungsakt vollzogen, beziehungsweise die geschuldeten Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben entrichtet worden sind oder dass die Waren nach der Sachlage ohne weitere Förmlichkeiten aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden dürfen, oder

wenn die Beförderung im Linienluftverkehr ohne Zwischenlandung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder im Linienseeverkehr im Sinne des Artikels 313a erfolgt.

(2) Werden die Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführt, so trägt der Hauptverpflichtete in dem als Versandanmeldung verwendeten Papier, insbesondere in Feld 44 ( „Besondere Vermerke” des Einheitspapiers, einen der nachstehenden Vermerke ein:

Ausgang aus der Gemeinschaft — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluß Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

(3) Werden die Waren

a)
in ein anderes Zollverfahren als das gemeinschaftliche Versandverfahren überführt

oder

b)
nicht im Rahmen eines Zollverfahrens befördert,

so wird das Kontrollexemplar T5 gemäß den Artikeln 912a bis 912g ausgestellt. In Feld 104 des Vordrucks T5 ist das Feld „Andere (genaue Angaben)” anzukreuzen und der Vermerk nach Absatz 2 einzutragen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fällen wird das Kontrollexemplar T5 bei der Zollstelle ausgestellt, bei der die für die Versendung der Waren erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt werden. In den in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fällen sind die Waren unter Vorlage des Kontrollexemplars T5 der für den Ort zuständigen Zollstelle zu gestellen, an dem sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

Diese Zollstellen legen die Frist fest, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und bringen gegebenenfalls auf dem Zollpapier, mit dem die Waren befördert werden, den in Absatz 2 vorgesehenen Vermerk an.

Für die Zwecke des Kontrollexemplars T5 gilt als Bestimmungsstelle entweder die Bestimmungsstelle des Zollverfahrens nach Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder die für den Ort zuständige Zollstelle, an dem die Waren in den in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fällen wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(4) Absatz 3 gilt auch für Waren, die zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder im Sinne des Artikels 309 Buchstabe f) befördert und dabei von einem dieser Länder aus weiterversandt werden.

(5) Sieht die in Absatz 1 genannte Gemeinschaftsmaßnahme eine Sicherheitsleistung vor, so wird diese gemäß Artikel 912b Absatz 2 geleistet.

(6) Werden die Waren nicht unmittelbar nach ihrem Eintreffen bei der Bestimmungsstelle entweder als Waren mit Gemeinschaftscharakter anerkannt oder den Zollförmlichkeiten für das Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft unterworfen, so ergreift die Bestimmungsstelle alle für sie geltenden Maßnahmen.

(7) In dem Fall nach Absatz 3 sendet die Bestimmungsstelle nach Erledigung aller Förmlichkeiten das Original des Kontrollexemplars T5 mit den erforderlichen Vermerken unverzüglich an die in Feld B ( „Zurücksenden an” ) des Vordrucks T5 vermerkte Anschrift zurück.

(8) Werden die Waren nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht, so gelten sie als widerrechtlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und zwar von demjenigen Mitgliedstaat aus, in dem das Verfahren nach Absatz 2 überführt wurden oder in dem das Kontrollexemplar T5 ausgestellt wurde.

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