Artikel 844 VO (EWG) 93/2454

(1) Gemäß Artikel 185 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex werden folgende Waren von den Einfuhrabgaben befreit:

Waren, für die bei ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder sonstigen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Beträgen bei der Ausfuhr erfüllt worden sind,

oder

Waren, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eine andere finanzielle Vergünstigung als die genannten Erstattungen oder Beträge gewährt wird, die an die Auflage der Ausfuhr der betreffenden Waren geknüpft ist,

sofern nachgewiesen wird, daß die ausgezahlten Erstattungen oder sonstigen Beträge zurückgezahlt worden sind, beziehungsweise die zuständigen Dienststellen alle Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht ausgezahlt werden, oder daß die anderen finanziellen Vergünstigungen rückgängig gemacht worden sind, und die betreffenden Waren

i)
im Bestimmungsland aus Gründen der einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden konnten;
ii)
vom Empfänger zurückgesandt wurden, weil sie mit Mängeln behaftet sind oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechen;
iii)
in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, weil der vorgesehenen Verwendung andere vom Ausführer nicht beeinflußte Umstände entgegenstanden.

(2) Die in Absatz 1 Ziffer iii) bezeichneten Umstände treffen auf folgende Waren zu:

a)
Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht werden, weil sie oder das Beförderungsmittel, auf dem sie sich befanden, vor der Lieferung an den Empfänger beschädigt worden sind;
b)
Waren, die ursprünglich zum Verbrauch oder Verkauf auf einer Messe, einer Ausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung ausgeführt, aber nicht verbraucht oder verkauft worden sind;
c)
Waren, die nicht an den Empfänger geliefert werden konnten, weil dieser den der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllen konnte;
d)
Waren, die aufgrund von Naturereignissen oder von politischen oder sozialen Ereignissen nicht an den Empfänger geliefert werden konnten oder die dieser erst nach Ablauf der Lieferfrist erhalten hat, die in dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag bindend vorgeschrieben war;
e)
unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallende Waren, die im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts ausgeführt, aber auf dem Markt des Bestimmungsdrittlandes nicht verkauft worden sind.

(3) Waren, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik mit einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung ausgeführt worden sind, werden nur dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn nachgewiesen wird, daß die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten worden sind.

(4) Waren im Sinne des Absatzes 1 werden nur dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten im Zollgebiet der Gemeinschaft zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Werden die Waren nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, können die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Überschreitung der Frist zulassen. In diesem Fall sind der Kommission die Einzelheiten des Falls mitzuteilen.

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