Artikel 848 VO (EWG) 93/2454

(1) Als Rückwaren können Waren nur dann anerkannt werden, wenn

für sie außer der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr

a)
entweder ein dem Ausführer von den Zollbehörden ausgehändigtes Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von ihnen beglaubigte Durchschrift
b)
oder das in Artikel 850 vorgesehene Auskunftsblatt vorgelegt wird.

Die Papiere nach Buchstabe a) oder b) werden nicht verlangt, wenn die Wiedereinfuhrzollstelle anhand anderer ihr vorliegender oder vom Beteiligten beigebrachter Beweisunterlagen feststellen kann, daß die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind wie die ursprünglich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten und daß sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr die Voraussetzungen erfüllt haben, um als Rückwaren anerkannt werden zu können;

oder wenn die Waren mit einem in der Gemeinschaft ausgestellten Carnet ATA eingeführt werden.

Diese Waren können auch dann noch nach Maßgabe des Artikels 185 des Zollkodex als Rückwaren eingefü

In allen Fällen sind die in Artikel 290 Absatz 2 aufgeführten Förmlichkeiten zu erledigen.

(2) Die Vorschriften von Absatz 1 erster Gedankenstrich finden keine Anwendung auf den grenzüberschreitenden Verkehr von Verpackungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren, wenn die autonomen oder vertraglichen Vorschriften unter diesen Umständen keine Vorlage von Zollpapieren erfordern.

Sie finden ebenfalls keine Anwendung in den Fällen, in denen Waren mündlich oder auf andere Art zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldet werden können.

(3) Die Wiedereinfuhrzollstelle kann vom Beteiligten gegebenenfalls verlangen, ihr zusätzliche Nachweise insbesondere hinsichtlich der Nämlichkeit der Rückwaren vorzulegen.

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