Artikel 849 VO (EWG) 93/2454
(1) Werden Rückwaren, anläßlich deren Ausfuhr die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder von anderen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Ausfuhrvergünstigungen erfüllt worden sein könnten, zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist mit der Anmeldung, außer den in Artikel 848 bezeichneten Papieren, eine Bescheinigung der in dem Mitgliedstaat der Ausfuhr für die Gewährung solcher Ausfuhrerstattungen oder -vergünstigungen zuständigen Behörden vorzulegen. Diese Bescheinigung muß alle erforderlichen Angaben enthalten, um der Zollstelle, bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Bescheinigung die nämlichen Waren betrifft.
(2) Sind bei der Ausfuhr der Waren keine Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder sonstigen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Beträgen bei der Ausfuhr erfüllt worden, so muß die Bescheinigung einen der nachstehend aufgeführten Vermerke tragen:
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Keine Ausfuhrerstattungen oder sonstige Ausfuhrvergünstigungen,
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(3) Sind bei der Ausfuhr der Waren Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder sonstigen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Beträgen bei der Ausfuhr erfüllt worden, so muß die Bescheinigung je nachdem, ob die Ausfuhrerstattungen oder sonstigen Beträge bei der Ausfuhr von den zuständigen Behörden bereits ausgezahlt worden sind oder nicht, einen der nachstehend aufgeführten Vermerke tragen:
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Ausfuhrerstattungen und sonstige Ausfuhrvergünstigungen für … (Menge) zurückbezahlt,
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Auszahlungsanordnung über die Ausfuhrerstattungen und sonstigen Ausfuhrvergünstigungen für … (Menge) ungültig gemacht,
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(4) In Fällen nach Artikel 848 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b) wird die in Absatz 1 genannte Bescheinigung auf dem in Artikel 850 vorgesehenen Auskunftsblatt INF 3 erteilt.
(5) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird nicht verlangt, wenn die Zollstelle, bei der die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, mit eigenen Mitteln feststellen können, daß Ausfuhrerstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr weder gewährt worden sind noch zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden können.
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