Artikel 853 VO (EWG) 93/2454

Das Original sowie eine Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 werden dem Ausführer zur Vorlage bei der Wiedereinfuhrzollstelle ausgehändigt. Die zweite Durchschrift wird von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, in ihren Archiven einbehalten.

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