Artikel 854 VO (EWG) 93/2454
Die Wiedereinfuhrzollstelle vermerkt die Menge der von den Einfuhrabgaben befreiten Rückwaren auf beiden Stükken des Auskunftsblatts INF 3; sie behält das Original und übersendet der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, die mit Nummer und Datum der zugehörigen Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehene Durchschrift.
Diese Zollbehörden vergleichen die Durchschrift mit der in ihren Archiven aufbewahrten Durchschrift und behalten sie ebenfalls ein.
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