Artikel 855 VO (EWG) 93/2454
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Originals des Auskunftsblatts INF 3 kann der Beteiligte bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, geben diese dem Antrag statt. Das ausgestellte Duplikat ist mit einem der nachstehend aufgeführten Vermerke zu versehen:
- —
-
,
- —
-
,
- —
-
DUPLIKAT,
- —
-
,
- —
-
,
- —
-
,
- —
-
,
- —
-
,
- —
-
,
- —
-
/,
- —
-
,
- —
- —
- —
- —
- —
- —
- —
- —
- —
-
,
- —
-
,
- —
-
,
- —
Die Zollstelle vermerkt auf der bei ihr verbliebenen Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 die Ausstellung des Duplikats.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.