Artikel 856a VO (EWG) 93/2454
(1) Für die in Artikel 188 des Zollkodex genannte Befreiung von den Einfuhrabgaben ist zusammen mit der Anmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine Bescheinigung für diese Erzeugnisse vorzulegen.
(2) Für die Waren, die unter den in Artikel 329 Buchstaben a) bis d) genannten Voraussetzungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft bestimmt sind, hat der Kapitän des Fangschiffs der Gemeinschaft, das die Erzeugnisse der Seefischerei gefangen hat, die Felder 3, 4 und 5 und das Feld 9 der Bescheinigung auszufüllen. Wurden die Fangerzeugnisse an Bord verarbeitet, so sind ebenfalls die Felder 6, 7 und 8 vom Kapitän auszufüllen.
Für die in die betreffenden Felder der Bescheinigung einzutragenden Vermerke finden die Artikel 330 bis 332 Anwendung.
Bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hat der Anmelder die Felder 1 und 2 der Bescheinigung auszufüllen.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 entspricht dem Muster in Anhang 110a und wird unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen und Voraussetzungen ausgestellt.
(4) Werden die Erzeugnisse in dem Hafen, in dem sie aus dem Fangschiff der Gemeinschaft, das sie gefangen hat,entladen werden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so findet die in Artikel 326 Absatz 2 vorgesehene Ausnahme sinngemäß Anwendung.
(5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 gelten die in Artikel 325 Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen des Fangschiffs der Gemeinschaft und des Fabrikschiffs der Gemeinschaft. Der Begriff „Erzeugnisse” umfaßt die in den Artikeln 326 bis 332 genannten Erzeugnisse und Waren, wenn auf diese Vorschriften Bezug genommen wird.
(6) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Absätze 1 bis 5 leisten die Verwaltungen der Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei der Kontrolle der Echtheit der Bescheinigungen und der Richtigkeit der darin eingetragenen Vermerke.
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