Artikel 857 VO (EWG) 93/2454

(1) Abgesehen von der Hinterlegung einer Barsicherheit und der Stellung eines Bürgen im Sinne der Artikel 193, 194 und 195 des Zollkodex können die Mitgliedstaaten folgende Formen der Sicherheitsleistung sowie die Hinterlegung einer Barsicherheit oder der Überlassung anderer Werte, ohne daß die Voraussetzungen von Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex erfüllt sind, zulassen:

a)
die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache;
b)
die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen, insbesondere eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch;
c)
einen gesamtschuldnerischen Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene Person, insbesondere die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat;
d)
eine Barsicherheit oder eine einer solchen gleichgestellte Sicherheit in einer anderen Währung als derjenigen des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird;
e)
die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörde durch Zahlung eines Beitrags.

(2) Die Fälle und Voraussetzungen, in denen die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden können, werden von der Zollbehörde festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.