Artikel 867a VO (EWG) 93/2454

(1) Zugunsten der Staatskasse aufgegebene, beschlagnahmte oder eingezogene Nichtgemeinschaftswaren gelten als in ein Zollagerverfahren übergeführt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Waren dürfen von den Zollbehörden nur unter der Voraussetzung veräußert werden, daß der Käufer unverzüglich die Förmlichkeiten vornimmt, um sie einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.

Erfolgt die Veräußerung zu einem Preis, der den Betrag an Einfuhrabgaben umfaßt, so gilt sie als Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, und die Zollbehörden nehmen die Berechnung und die buchmäßige Erfassung der Abgaben vor.

In diesen Fällen erfolgt die Veräußerung nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften.

(3) Beschließt die Verwaltung, selbst in anderer Weiae als durch Veräuserung über die in Absatz 1 bezeichneten Waren zu verfügen, so nimmt sie sofort die Förmlichkeiten vor, um sie einerder in Artikel 4 Punkt 15 Buchtaben a), b), c) und D) des Zollkodex bezeichneten Bestimmung zuzuführen.

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