Artikel 868 VO (EWG) 93/2454
Die Mitgliedstaaten können von der buchmäßigen Erfassung von Beträgen unter 10 ECU absehen.
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben von weniger als 10 ECU je Einzelfall werden nicht nacherhoben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.