Artikel 869 VO (EWG) 93/2454

Die Zollbehörden treffen in folgenden Fällen selbst die Entscheidung, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen:

a)
in Fällen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen Regelung gewährt wurde, obwohl die Berechtigung hierzu zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bereits entfallen war, ohne daß dies bis zum Zeitpunkt der Überlassungder Waren durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder, wenn eine solche nicht erfolgt, durch eine geeignete Mitteilung im betreffenden Mitgliedstaat bekanntgegeben worden ist, sofern der Zollschuldner gutgläubig gehandelt und alle im Zollrecht vorgesehenen Vorschriften über die Zollanmeldung beachtet hat;
b)
in Fällen, in denen sie der Auffassung sind, dass alle Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex der Gemeinschaft erfüllt sind, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 871 Absatz 2 zweiter Anstrich mit dem Fall befasst ist. Ist Artikel 871 Absatz 2 anwendbar, so ist eine Entscheidung der Zollbehörden, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben abzusehen, nur dann möglich, wenn das Verfahren gemäß den Artikeln 871 bis 876 abgeschlossen wurde.
c)
in Fällen, in denen der Mitgliedstaat, zu dem die betreffenden Behörden gehören, dazu gemäß Artikel 875 ermächtigt worden ist.

In Fällen, in denen ein Antrag auf Erstattung oder Erlass gemäß Artikel 236 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) Zollkodex gestellt wird, gelten der erste Unterabsatz Buchstabe b) sowie die Artikel 871 bis 876 sinngemäß.

Zur Durchführung der vorstehenden Unterabsätze leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe, insbesondere wenn ein Irrtum der Zollbehörden eines anderen als des entscheidungsbefugten Mitgliedstaats vorliegt.

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