Artikel 870 VO (EWG) 93/2454

(1) Jeder Mitgliedstaat hält zur Verfügung der Kommission das Verzeichnis aller Fälle einer Anwendung:

des Artikels 869 Buchstabe a);

des Artikels 236 Zollkodex in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) Zollkodex, wenn die Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 dieses Artikels erforderlich ist;

des Artikels 869 Buchstabe b), wenn die Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission kurz zusammengefasst ein Verzeichnis der Fälle, in denen Artikel 236 Zollkodex in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) Zollkodex oder Artikel 869 Buchstabe b) angewandt wurde, wenn der Betrag, der infolge ein und desselben Fehlers bei ein und demselben Beteiligten nicht erhoben wurde und sich auf mehr als einen Einfuhr- oder Ausfuhrvorgang beziehen kann, 50000 EUR übersteigt. Diese Mitteilung erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals für alle Fälle, in denen im vorangegangenen Halbjahr von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung abgesehen worden ist.

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