Artikel 871 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission einen Fall zur Regelung nach dem Verfahren der Artikel 872 bis 876, wenn sie der Auffassung sind, dass die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex vorliegen und

sie der Auffassung sind, dass die Kommission einen Irrtum im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) Zollkodex begangen hat, oder

der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen, die durchgeführt wurden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(1) oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder

die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge ein und desselben Irrtums, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500000 EUR oder mehr betragen.

(2) Die Übermittlung gemäß Absatz 1 unterbleibt, wenn

die Kommission bereits im Verfahren der Artikel 872 bis 876 eine Entscheidung über einen Fall mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen getroffen hat;

die Kommission bereits mit einem Fall mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen befasst ist.

(3) Die der Kommission übermittelten Unterlagen müssen alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben enthalten. Sie müssen eine detaillierte Würdigung des Verhaltens des Beteiligten enthalten, insbesondere was seine Berufserfahrung, Gutgläubigkeit und angewandte Sorgfalt betrifft. Dieser Würdigung sind alle Angaben und Unterlagen beizufügen, die die Gutgläubigkeit des Beteiligten belegen können. Die Unterlagen müssen ferner eine Erklärung enthalten, die von dem Beteiligten des der Kommission vorzulegenden Falls unterzeichnet ist und in der dieser bestätigt, dass er die Unterlagen einsehen konnte, und je nach Fall angibt, dass er nichts ihnen hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben oder Unterlagen darin aufgenommen werden sollten.

(4) Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich den Eingang der Unterlagen.

(5) Stellt sich heraus, dass die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller Kenntnis der Sachlage über den unterbreiteten Entwurf zu entscheiden, so kann die Kommission von diesem Mitgliedstaat oder jedem anderen Mitgliedstaat zusätzliche Angaben anfordern.

(6) Die Kommission schickt die Unterlagen an die Zollbehörde zurück, und das Verfahren der Artikel 872 bis 876 gilt als niemals eingeleitet, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

Aus den Unterlagen geht hervor, dass Uneinigkeit besteht zwischen der Zollbehörde, die die Unterlagen übermittelt hat, und der Person, die die Erklärung gemäß Absatz 3 über die Sachlage unterzeichnet hat;

die Unterlagen sind insofern unvollständig, als jegliche Angaben oder Belege darüber, dass eine Prüfung des Falls durch die Kommission gerechtfertigt ist, fehlen;

eine Übermittlung des Falls gemäß den Absätzen 1 und 2 ist nicht vorgesehen;

das Bestehen einer Zollschuld wurde nicht festgestellt;

im Verlauf der Prüfung des Falls übermitteln die Zollbehörden der Kommission neue Angaben oder Unterlagen, aus denen sich substantielle Änderungen in Bezug auf die Sachlage oder die rechtliche Würdigung ergeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.