Artikel 876 VO (EWG) 93/2454

Hat die Kommission innerhalb der in Artikel 873 genannten Frist keine Entscheidung getroffen oder dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 874 genannten Frist keine Entscheidung bekanntgegeben, so sehen die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben ab.

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