Artikel 876a VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden setzen die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem sie über den Antrag entscheiden, sofern für die Waren, wenn sie sich nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung befinden, eine Sicherheit in Höhe des Abgabenbetrages geleistet wird und

a)
ein Antrag auf Ungültigerklärung einer Zollanmeldung vorliegt, der Aussicht auf Erfolg verspricht;
b)
ein Antrag auf Erlaß gemäß Artikel 236 in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex oder gemäß Artikel 238 oder Artikel 239 des Zollkodex vorliegt und die Zollbehörden der Ansicht sind, daß die geltenden Voraussetzungen jeweils erfüllt sind;
c)
in anderen als den unter Buchstabe b) erwähnten Fällen ein Antrag auf Erlaß gemäß Artikel 236 des Zollkodex vorliegt und die in Artikel 244 Unterabsatz 2 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Sicherheit braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

(2) In den Fällen, in denen für die Waren eine der Voraussetzungen nach Artikel 233 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe d) des Zollkodex vorliegt, setzen die Zollbehörden die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung für die Dauer der Beschlagnahme aus, wenn sie der Ansicht sind, daß die Voraussetzungen für eine Einziehung gegeben sind

(3) Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 203 des Zollkodex entstanden, so setzen die Zollbehörden die Verpflichtung der in Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich genannten Person zur Abgabenentrichtung aus, wenn wenigstens ein weiterer Schuldner festgestellt wurde und der Abgabenbetrag gemäß Artikel 221 des Zollkodex auch ihm mitgeteilt wurde.

Die Aussetzung kann nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die in Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex genannte Person nicht auch von einem der anderen Gedankenstriche desselben Absatzes erfasst wird und nicht offensichtlich fahrlässig bei der Erfüllung ihrer Pflichten gehandelt hat.

Die Aussetzung ist auf ein Jahr begrenzt. Die Zollbehörden können diese Frist jedoch in ausreichend begründeten Fällen verlängern.

Die Aussetzung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Person, der sie gewährt wird, eine gültige Sicherheit in der Höhe des betreffenden Abgabenbetrags leistet; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen eine solche Sicherheit, die den gesamten Betrag abdeckt, bereits geleistet wurde, sofern der Bürge noch nicht von seinen Verpflichtungen befreit worden ist. Die Sicherheit braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners wahrscheinlich zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

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