Artikel 877 VO (EWG) 93/2454

(1) Im Sinne dieses Titels gelten als:

a)
Zollstelle der buchmäßigen Erfassung: die Zollstelle, bei der die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird, buchmäßig erfaßt worden sind;
b)
Entscheidungszollbehörde: die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird, buchmäßig erfaßt worden sind;
c)
nachprüfende Zollstelle: die Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Ware befindet, für die Erlaß oder Erstattung der buchmäßig erfaßten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beantragt wird, und die bestimmte zur Prüfung des Antrags erforderliche Kontrollen vornimmt;
d)
Zollstelle der Schlußbehandlung: die Zollstelle, die die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Entscheidung über Erstattung oder Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben notwendigen Maßnahmen trifft.

(2) Ein und dieselbe Zollstelle kann ganz oder teilweise die Aufgaben der Zollstelle der buchmäßigen Erfassung, der Entscheidungszollbehörde, der nachprüfenden Zollstelle und der Zollstelle der Schlußbehandlung übernehmen.

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