Artikel 878 VO (EWG) 93/2454
(1) Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben — nachstehend „Antrag auf Erstattung oder Erlaß” genannt — ist von der Person, die die Abgaben entrichtet hat, vom Zollschuldner oder von den Personen, die seine Rechte und Pflichten übernommen haben, zu stellen.
Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß kann auch vom Stellvertreter der im vorstehenden Unterabsatz erwähnten Personen gestellt werden.
(2) Unbeschadet Artikel 882 ist der Antrag auf Erstattung oder Erlaß in einem Original mit einer Durchschrift auf einem Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 111 zu stellen.
Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß kann jedoch auf Initiative der in Absatz 1 genannten Personen auch auf einem anderen Papier gestellt werden, sofern dieses die in dem betreffenden Anhang genannten Angaben enthält.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.