Artikel 879 VO (EWG) 93/2454
(1) Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß ist zusammen mit den in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Unterlagen bei der Zollstelle der buchmäßigen Erfassung zu stellen, es sei denn, daß die Zollbehörden hierfür eine andere Zollstelle bestimmen, die den Antrag unmittelbar nach Eingang an die Entscheidungszollbehörde weiterzuleiten hat, es sei denn, sie selbst wäre als solche bestimmt worden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zollstelle bestätigt den Eingang des Antrags auf dem Original und der Durchschrift. Die Durchschrift wird dem Antragsteller zurückgegeben.
In Fällen nach Artikel 878 Absatz 2 zweiter Unterabsatz bestätigt diese Zollstelle dem Antragsteller den Eingang schriftlich.
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