Artikel 880 VO (EWG) 93/2454

Wird der Antrag für eine Ware gestellt, für die mit der Zollanmeldung eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung vorgelegt worden ist, so ist unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen einschlägigen Sondervorschriften eine Bestätigung der für die Ausstellung der Lizenzen oder Bescheinigungen zuständigen Behörden beizufügen, daß alles Erforderliche getan worden ist, um gegebenenfalls die Rechtswirkungen der betreffenden Lizenz oder Bescheinigung aufzuheben.

Diese Bestätigung wird jedoch nicht verlangt, wenn

die Zollstelle, bei der der Antrag gestellt worden ist, die Lizenz oder Bescheinigung selbst erteilt hat;

wenn der Antrag mit einem materiellen Irrtum begründet wird, der keinerlei Auswirkung auf die Abschreibung in der Lizenz oder Bescheinigung hat.

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