Artikel 881 VO (EWG) 93/2454

(1) Die in Artikel 879 genannte Zollstelle kann einen Antrag annehmen, der nicht alle in dem Vordruck nach Artikel 878 Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthält. Jedoch muß der Antrag mindestens die Angaben in den Feldern 1 bis 3 und 7 enthalten.

(2) In Fällen nach Absatz 1 setzt diese Zollstelle eine Frist für die Nachreichung der fehlenden Angaben oder Unterlagen.

(3) Wird die von der Zollstelle nach Absatz 2 festgesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt der Antrag als zurückgezogen.

Der Antragsteller wird unverzüglich davon unterrichtet.

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