Artikel 882 VO (EWG) 93/2454

(1) Bei Rückwaren, für die bei ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Ausfuhrabgaben erhoben worden sind, ist die Erstattung oder der Erlaß dieser Abgaben davon abhängig, daß den Zollbehörden ein formloser Antrag mit den nachstehend bezeichneten Unterlagen vorgelegt wird:

a)
das Papier zum Nachweis der Entrichtung der geschuldeten Beträge, sofern diese bereits erhoben worden sind;
b)
das Original oder eine von der Wiedereinfuhrzollstelle beglaubigte Durchschrift der Anmeldung der betreffenden Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr.

Dieses Zollpapier muß mit einem der nachstehenden Vermerke der Wiedereinfuhrzollstelle versehen sein:

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Rückwaren gemäß Artikel 185 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex,

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/,

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c)
das dem Ausführer bei Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten ausgehändigte Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von der Wiederausfuhrzollstelle beglaubigte Durchschrift.

Die Vorlage der unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Papiere wird nicht verlangt, wenn die Entscheidungszollbehörde bereits im Besitz der in diesen Papieren enthaltenen Angaben ist.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der in Artikel 879 genannten Zollstelle innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung zu stellen.

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