Artikel 883 VO (EWG) 93/2454

Die Entscheidungszollbehörde kann zulassen, daß die Zollförmlichkeiten, von deren Erfüllung gegebenenfalls die Erstattung oder der Erlaß abhängig sein kann, bereits erfüllt werden, bevor sie über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß entschieden hat. Die Entscheidung über den Antrag wird dadurch nicht berührt.

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