Artikel 884 VO (EWG) 93/2454
Solange nicht über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß entschieden ist, darf die Ware, auf die sich der zu erstattende oder zu erlassende Abgabenbetrag bezieht, unbeschadet Artikel 883 nicht ohne vorherige Unterrichtung der in Artikel 879 genannten Zollstelle von dem im Antrag genannten Ort entfernt werden; es obliegt dieser Zollstelle, die Entscheidungszollbehörde zu unterrichten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.