Artikel 885 VO (EWG) 93/2454
(1) Müssen zur Prüfung eines Antrags auf Erstattung oder Erlaß zusätzliche Auskünfte eingeholt oder die Waren nachgeprüft werden, um insbesondere sicherzustellen, daß die im Zollkodex und in diesem Titel vorgesehenen Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlaß erfüllt sind, so trifft die Entscheidungszollbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen, wobei sie gegebenenfalls an die nachprüfende Zollstelle ein Ersuchen mit genauer Angabe der Art der gewünschten Auskünfte oder Nachprüfungen richtet.
Die nachprüfende Zollstelle gibt dem Ersuchen so bald wie möglich statt und teilt der Entscheidungszollbehörde die eingeholten Auskünfte oder das Ergebnis der Nachprüfung mit.
(2) Befinden sich die Waren, für die der Antrag gestellt wird, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben buchmäßig erfaßt worden sind, so gilt Kapitel 4 dieses Titels.
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