Artikel 886 VO (EWG) 93/2454

(1) Liegen der Entscheidungszollbehörde alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vor, so entscheidet sie nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Zollkodex schriftlich über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß.

(2) Eine Entscheidung, mit der dem Antrag stattgegeben wird, muß alle Angaben enthalten, die für die Schlußbehandlung erforderlich sind.

Je nach Fall muß die Entscheidung alle oder einen Teil der nachstehenden Angaben enthalten:

a)
Angaben, die erforderlich sind, um die Nämlichkeit der Ware, für die die Entscheidung gilt, festzustellen;
b)
den Grund für die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unter Hinweis auf den entsprechenden Artikel des Zollkodex und gegebenenfalls den entsprechenden Artikel dieses Titels;
c)
die Verwendung oder Bestimmung, der die Ware gemäß den im Einzelfall nach dem Zollkodex gegebenen Möglichkeiten zugeführt werden muß, gegebenenfalls nach entsprechender Bewilligung der Entscheidungszollbehörde;
d)
die Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben abhängig ist;
e)
die Angabe, daß die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erst dann tatsächlich erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollstelle der Schlußbehandlung der Entscheidungszollbehörde bescheinigt hat, daß die Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlaß abhängig ist, erfüllt worden sind;
f)
die Angabe der Auflagen, denen die Ware bis zur Schlußbehandlung unterworfen bleibt;
g)
einen Hinweis für den Beteiligten, daß er der Zollstelle der Schlußbehandlung seiner Wahl bei der Gestellung der Waren das Original der Entscheidung vorzulegen hat.

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