Artikel 887 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollstelle der Schlußbehandlung hat folgendes sicherzustellen:

gegebenenfalls, daß die in Artikel 886 Absatz 2 Buchstabe f) genannten Auflagen eingehalten werden;

auf jeden Fall, daß die Ware tatsächlich der Verwendung oder Bestimmung zugeführt wird, die in der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vorgesehen ist.

(2) Ist in der Entscheidung die Möglichkeit vorgesehen, die Waren in das Zollagerverfahren überzuführen oder in eine Freizone oder ein Freilager zu verbringen und wird diese Möglichkeit vom Beteiligten genutzt, so sind die erforderlichen Förmlichkeiten bei der Zollstelle der Schlußbehandlung zu erfüllen.

(3) Läßt sich nur in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich die Zollstelle der Schlußbehandlung befindet, feststellen, ob die Ware tatsächlich der Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden ist, die in der Entscheidung über Erstattung oder Erlaß der Abgaben vorgesehen ist, so wird der Nachweis durch Vorlage eines Kontrollexemplars T5 erbracht, das gemäß den Artikeln 912a bis 912gsowie nach Maßgabe dieses Artikels ausgestellt und verwendet wird.

Das Kontrollexemplar T5 muß folgende Angaben enthalten:

a)
Feld Nr. 33: für die Waren zutreffende Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur;
b)
Feld Nr. 103: in Buchstaben die Menge oder Eigenmasse der Waren;
c)
Feld Nr. 104: je nach Fall entweder die Angabe „Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft” oder eine der beiden folgenden Angaben:

unentgeltliche Abgabe an folgende Wohlfahrtseinrichtung: …;

Vernichtung oder Zerstörung unter zollamtlicher Überwachung;

Überführung in folgendes Zollverfahren: …;

Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;

d)
Feld Nr. 106: Bezugnahme auf die Entscheidung über Erstattung oder Erlaß der Abgaben;
e)
Feld Nr. 107: die Angabe Artikel 877 bis 912 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(4) Die nachprüfende Zollstelle, die feststellt oder in eigener Verantwortung feststellen läßt, daß die Ware tatsächlich der vorgesehenen Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden ist, ergänzt das Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung” des Kontrollexemplars durch Ankreuzen des Satzteiles „sind der umseitig angegebenen Bestimmung am … zugeführt worden” unter Angabe des entsprechenden Datums.

(5) Hat sich die Zollstelle der Schlußbehandlung vergewissert, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so bescheinigt sie dies der Entscheidungszollbehörde.

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