Artikel 892 VO (EWG) 93/2454

Die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhrabgaben nach Artikel 238 des Zollkodex ist ausgeschlossen für Waren,

deren Schadhaftigkeit bei der Festlegung der Bedingungen — insbesondere der preislichen Bedingungen — des Vertrages, aufgrund dessen diese Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrabgaben beinhaltet, berücksichtigt worden war;

die vom Einführer nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.