Artikel 893 VO (EWG) 93/2454

(1) Unbeschadet Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe c) setzt die Zollbehörde für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlaß der Abgaben abhängig ist, eine Frist fest, die zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht überschreiten darf.

(2) Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlaß, es sei denn, daß derjenige, an den die Entscheidung gerichtet ist, den Nachweis erbringt, daß er aufgrund eines Zufalls oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.

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