Artikel 895 VO (EWG) 93/2454
Lassen die Zollbehörden gemäß Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz des Zollkodex zu, daß die Waren in das Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, so treffen sie alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Waren später als Nichtgemeinschaftswaren erkannt werden können.
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