Artikel 896 VO (EWG) 93/2454

(1) Werden Waren im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unter Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung in ein Zollverfahren übergeführt, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, so können die Artikel 237, 238 und 239 des Zollkodex nur in Anspruch genommen werden, wenn der in Artikel 879 genannten Zollstelle nachgewiesen wird, daß die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die Rechtswirkungen der Lizenz oder Bescheinigung für die betreffende Einfuhr rückgängig zu machen.

(2) Absatz 1 gilt auch in Fällen, in denen Waren wiederausgeführt, in ein Zollager, eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder vernichtet oder zerstört werden.

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