Artikel 897 VO (EWG) 93/2454
Werden statt einer vollständigen Ware nur Teile einer Ware ausgeführt, wiederausgeführt oder vernichtet oder zerstört oder einer anderen zulässigen Bestimmung zugeführt, so bemißt sich die Höhe der Erstattung oder des Erlasses nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Einfuhrabgaben für die vollständige Ware und den Einfuhrabgaben, die zu erheben gewesen wären, wenn die verbleibende Ware unverändert zum gleichen Zeitpunkt wie die vollständige Ware in ein Zollverfahren übergeführt worden wäre, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet.
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