Artikel 900 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn

a)
Nichtgemeinschaftswaren, die sich in einem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden, sowie Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken im Rahmen einer Abgabenbegünstigung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, gestohlen worden sind, sofern diese Waren kurzfristig wiedergefunden und in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Diebstahls befanden, wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten;
b)
Nichtgemeinschaftswaren dem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, in dem sie sich befanden, irrtümlich entzogen worden sind, sofern diese Waren sofort nach Feststellung des Irrtums in dem Zustand, in dem sie sich befanden, als sie dem Zollverfahren entzogen wurden, wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten;
c)
in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren am Bestimmungsort wegen einer Beschädigung des Verschlußsystems des Beförderungsmittels nicht entladen werden können, sofern diese Waren unverzüglich unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden;
d)
ein in einem Drittland ansässiger Lieferant, dem Waren, die ursprünglich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren, im Verfahren der passiven Veredelung zur unentgeltlichen Beseitigung von bereits vor der Überlassung vorhandenen Mängeln (auch wenn diese erst nach der Überlassung entdeckt worden sind) oder zur unentgeltlichen Anpassung der Ware an die Bedingungen des Vertrags, auf dessen Grundlage die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt ist, zurückgesandt worden sind, beschließt, diese Waren endgültig zu behalten, weil er nicht oder nicht unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen;
e)
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben von den Zollbehörden festgestellt wird, daß eine unter vollständiger Befreiung von diesen Abgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Ware ohne zollamtliche Überwachung wiederausgeführt worden ist, sofern nachgewiesen wird, daß die nach dem Zollkodex vorgesehenen sachlichen Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlaß der betreffenden Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr erfüllt gewesen wären, wenn diese Einfuhrabgaben bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wären;
f)
der Vertrieb einer Ware, die vom Beteiligten ordnungsgemäß in ein Zollverfahren übergeführt worden war, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, von einer gerichtlichen Instanz verboten wird und die Waren daraufhin aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder zerstört werden, sofern nachgewiesen wird, daß die betreffenden Waren nicht in der Gemeinschaft benutzt worden sind;
g)
die Waren von einem Anmelder, der befugt ist, dies von Amts wegen zu tun, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und aus einem diesem Anmelder nicht zurechenbaren Grund nicht an den Empfänger geliefert werden konnten;
h)
die Waren vom Absender irrtümlich an den Empfänger geliefert worden sind;
i)
die Waren für den Empfänger wegen einer offensichtlichen Falschbestellung für die vorgesehene Verwendung ungeeignet waren;
j)
nach der Überlassung zu einem Zollverfahren, daß die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, nachgewiesen wird, daß die Waren zum Zeitpunkt der Überlassung nicht den geltenden Vorschriften über ihre Verwendung oder ihren Vertrieb entsprachen und somit die vom Empfänger vorgesehene Verwendung unmöglich ist;
k)
die vorgesehene Verwendung der Waren für den Empfänger aufgrund von allgemeinen Maßnahmen, die nach der Überlassung der Waren zu einem Zollverfahren, das die Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, von Behörden oder sonstigen entscheidungsbefugten Stellen getroffen worden sind, unmöglich oder wesentlich beeinträchtigt wird;
l)
die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben, die vom Beteiligten nach den geltenden Vorschriften beantragt worden ist, aus diesen nicht zurechenbaren Gründen nicht tatsächlich von den Zollbehörden gewährt wird, die folglich die fälligen Einfuhrabgaben buchmäßig erfassen;
m)
der Empfänger die Waren erst nach Ablauf der Lieferfrist erhalten hat, die in dem Vertrag, aufgrund dessen die Waren in ein Zollverfahren überführt worden sind, das die Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, bindend vorgeschrieben war;
n)
die im Zollgebiet der Gemeinschaft unverkäuflichen Waren unentgeltlich an Wohlfahrtseinrichtungen geliefert werden,

die in Drittländern tätig sind und in der Gemeinschaft eine Vertretung haben

oder

die im Zollgebiet der Gemeinschaft tätig sind, sofern diesen Wohlfahrtseinrichtungen bei der Einfuhr gleichartiger Waren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr eine Befreiung gewährt wird.

o)
die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, daß im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 erfüllt sind.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c) und f) bis n) ist davon abhängig, dass diese Waren unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden; dies gilt jedoch nicht im Fall der Vernichtung oder Zerstörung der Waren auf Weisung der Behörden oder im Fall ihrer unentgeltlichen Lieferung an in der Gemeinschaft tätige Wohlfahrtseinrichtungen.

Auf Antrag des Beteiligten lässt die Entscheidungszollbehörde zu, dass die Waren anstelle der Wiederausfuhr vernichtet oder zerstört oder in das gemeinschaftliche externe Versandverfahren oder das Zolllagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden.

Für den Erhalt einer dieser zollrechtlichen Bestimmungen gelten die Waren als Nichtgemeinschaftswaren.

In diesem Fall treffen die Zollbehörden alle notwendigen Maßnahmen, damit die in einem Zolllager, einer Freizone oder einem Freilager befindlichen Waren später als Nichtgemeinschaftswaren anerkannt werden.

(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben h) missing textwerden die Einfuhrabgaben nur dann erstattet oder erlassen, wenn die Waren an den ursprünglichen Lieferanten oder an einen von diesem bezeichneten anderen Empfänger wiederausgeführt werden.

(4) Außerdem ist der nachprüfenden Zollstelle nachzuweisen, daß die Waren weder verwendet noch verkauft worden sind.

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