Artikel 901 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Einfuhrabgaben werden ferner erstattet oder erlassen, wenn

a)
Waren, die irrtümlich zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden, ohne daß sie zuvor zu dem Zollverfahren angemeldet wurden, in das sie hätten überführt werden müssen; allerdings müssen alle übrigen in Artikel 237 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein;
b)
die Wiederausfuhr oder die Vernichtung oder Zerstörung der Waren nicht unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex erfolgt ist, sofern die übrigen in dem genannten Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind;
c)
die Wiederausfuhr oder die Vernichtung oder Zerstörung der Waren nicht unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 900 Absatz 1 Buchstaben c) und f) bis n) erfolgt ist, sofern alle übrigen in Artikel 900 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) In den Fällen nach Absatz 1 können die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden,

a)
wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht werden, damit sich die Entscheidungszollbehörde vergewissern kann, daß die Waren, für die die Erstattung oder der Erlaß beantragt wird,

entweder tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden

unter der Kontrolle von Behörden oder Personen zerstört oder vernichtet wurden, die befugt sind, dies amtlich zu bescheinigen;

b)
wenn alle den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigenden Papiere, die diese Waren gegebenenfalls beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft begleitet haben, der Entscheidungszollbehörde zurückgegeben werden oder alle von dieser Behörde für erforderlich erachteten Nachweise erbracht werden, daß die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft verwendet werden können.

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