Artikel 907 VO (EWG) 93/2454
Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlass rechtfertigen oder nicht.
Diese Entscheidung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Unterlagen nach Artikel 905 Absatz 3 bei der Kommission zu treffen. Fehlen in den Unterlagen indessen die Erklärung oder die eingehende Würdigung des Verhaltens des Beteiligten gemäß Artikel 905 Absatz 3, so wird die Frist von neun Monaten erst ab dem Tag des Eingangs dieser Dokumente gerechnet. Die Zollbehörde und der Beteiligte, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, werden hiervon unterrichtet.
Sieht sich die Kommission veranlasst, zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung fällen zu können, so wird die Frist von neun Monaten um die Zeit verlängert, die zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstrichen ist. Der Beteiligte, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, wird von dieser Fristverlängerung unterrichtet.
Hat die Kommission die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen Ermittlungen selbst vorgenommen, so wird die Frist von neun Monaten um den für diese Ermittlungen erforderlichen Zeitraum verlängert. Die Dauer dieser Verlängerung darf ihrerseits neun Monate nicht überschreiten. Die Zollbehörde und der Beteiligte, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, werden über das Datum des Beginns und Abschlusses dieser Ermittlungen unterrichtet.
Teilt die Kommission dem Beteiligten, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, ihre Einwände gemäß Artikel 906a mit, so wird die Neunmonatsfrist um einen Monat verlängert.
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