Artikel 908 VO (EWG) 93/2454

(1) Die in Artikel 907 genannte Entscheidung ist dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist bekannt zu geben.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit, welche Entscheidungen sie getroffen hat, um die Zollbehörden bei der Entscheidung in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen zu unterstützen.

(2) Anhand der nach Absatz 1 bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission trifft die Entscheidungszollbehörde ihre Entscheidung über den Antrag des Beteiligten.

(3) Wird mit der Entscheidung nach Artikel 907 festgestellt, dass die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlass rechtfertigen, so kann die Kommission klarstellen, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen.

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