Artikel 909 VO (EWG) 93/2454
Hat die Kommission innerhalb der in Artikel 907 genannten Frist keine Entscheidung getroffen oder dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 908 genannten Frist keine Entscheidung bekanntgegeben, so gibt die Entscheidungszollbehörde dem Antrag auf Erstattung oder Erlaß statt.
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